So geht es für Ungeimpfte im Gesundheitswesen weiter

Stormarner Tageblatt  17.03.2022

Frist zum Nachweis einer vollständigen Corona-Impfung verstrichen / Warum Stormarns Kliniken und Pflegeeinrichtungten kein Engpass droht

Patrick Niemeier

Die Frist ist seit Dienstag abgelaufen: Wer im Gesundheits- und Pflegewesen arbeitet, und keine vollständige Impfung gegen das Coronavirus nachweisen konnte, dem drohen nun Konsequenzen von Bußgeldern bis zu einem Tätigkeitsverbot.
Diese Berufsgruppen sind die einzigen, für die bisher eine gesetzliche Impfplicht gegen Corona besteht. Droht nun also eine akute Personalnot in Stormarner Kliniken und in der Pflege? Die Antwort darauf lautet: Nein.
Das liegt zunächst daran, dass sich bereits sehr viele Mitarbeiter in diesen Berufen haben impfen lassen. Einrichtungen und Kliniken in Stormarn wie der St. Adolf Stift in Reinbek melden Impfquoten von deutlich über 90 Prozent. Zum anderen besteht auch nicht automatisch ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für ungeimpftes Personal. „Es wird jeweils ein individuelles Verwaltungsverfahren für die betreffenden Personen eingeleitet“, erklärt Dr. Edith Ulferts, Leiterin des Fachbereichs „Soziales und Gesundheit“ beim Kreis.

Gesundheitsamt kann Echtheit überprüfen
Die Meldungen beim Gesundheitsamt werden dabei mit unterschiedlicher Priorität bearbeitet, sagt Ulferts. Dabei geht es darum, die Bereiche bei denen die Gefährdung von Patienten durch Ungeimpfte besonders hoch ist, zuerst abzudecken. Die Einrichtungen haben nun zwei Wochen Zeit, um ihre ungeimpften Mitarbeiter zu melden. Unternehmen oder Kliniken, die Ungeimpfte nicht melden, müssen mit Bußgeldern rechnen. Sobald die Meldung beim Gesundheitsamt eingegangen ist, bleiben der Person, die bisher ihren vollständigen Impfstatus nicht nachweisen konnte oder wollte, noch vier Wochen, um den Nachweis vorzulegen, dass die Impfung doch noch erfolgt ist oder dass eine Impfung aus triftigen medizinischen Gründen nicht erfolgen kann. Wenn es Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises gibt, kann das Gesundheitsamt verlangen, dass eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wird. Bei dieser soll sich dann herausstellen, ob die betroffene Person tatsächlich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Also ob eine Impfung ein erhebliches gesundheitliches Risiko darstellen würde. Wenn keine vollständige Impfung vorliegt oder der Nachweis, dass eine solche Impfung nicht möglich ist oder eine angeordnete ärztliche Untersuchung verweigert wird, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot als letztes Mittel aussprechen.
Zuvor werden allerdings alle Beteiligten angehört. Dazu können auch die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen und Unternehmen gehören. Denn laut Ulferts könne es nach der Prüfung des Einzelfalls auch sein, dass vom Betretungs- und Tätigkeitsverbot abgesehen werden, wenn unter anderem die Dringlichkeit der Weiterbeschäftigung dargelegt ist und entsprechende Schutzvorkehrungen abseits eines Impfschutzes getroffen werden.

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