Überraschende Pause bei Kaufhaus-Abrissarbeiten in Oldesloe

Stormarner Tageblatt  12.02.2022

Bad Oldesloe Der Großteil des ehemaligen Nickelkaufhauses in der Lübecker Straße in Bad Oldesloe ist bereits plangemäß verschwunden. Allerdings haben jetzt überraschend auch schon die Baufahrzeuge und die Abriss-Experten ihr Lager in der Kreisstadt abgebrochen. Der Bauzaun steht noch und ein Teil des Kellers hat sich zu einer Art Regen-Pool entwickelt. „Soll das jetzt so bleiben?“, fragen sich manche erstaunte Passanten.
Es kursieren diverse Theorien, weshalb der Abriss auf den letzten Metern nicht abgeschlossen wurde oder werden konnte. Eine davon ist, dass ein benachbartes, kleines Wohnhaus, das stehenbleiben soll, durch die Arbeiten in Mitleidenschaft gezogen worden sei, beziehungsweise, dass es Zweifel an der Stabilität des Gebäudes gebe.
Im Optimalfall war angedacht gewesen, dass es auch mit abgerissen wird, heißt es. Doch es gehört einem anderen Eigentümer und der habe sich bisher nicht dazu durchringen können, es ebenfalls abreißen zu lassen.
Auch das ehemalige Nickel-Grundstück gehört noch immer nicht der Stadt Bad Oldesloe, wie diese betont. Die Stadt werde – so sei es vertraglich festgelegt – den Bereich erst übernehmen, wenn der Abriss komplett abgeschlossen und die Fläche eingeebnet sein wird. „Augenscheinlich haben sich im Rahmen der Abbrucharbeiten einige unerwartete Umstände ergeben, die die Kompletträumung des Grundstückes verzögern“, bestätigt Ute Obel, Leiterin des Bauamts der Kreisstadt. Da das Gelände aber eben noch nicht im Besitz der Stadt sei, könne man keine weiteren Auskünfte erteilen. Das sei eine private Angelegenheit
Eine akute Einsturzgefahr des benachbarten Hauses bestehe nicht, heißt es aus der Stadtverwaltung. Unter den „aktuellen Gegebenheiten“ sei das die Auskunft eines Prüfstatikers. Das ausführende Unternehmen Freimuth aus Bremerhaven ist ansonsten mit dem bisherigen Abriss sehr zufrieden. Alles sei gut gelaufen. Jetzt handele es sich um rechtliche Probleme zwischen den Besitzern des betroffenen Grundstücks und des benachbarten Hauses.
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